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fluege.de: service fee, Servicegebühr unwirksam

Mit Urteil vom 03.02.2015, Az.: 14 U 1489/14 (Volltext) hat das OLG Dresden entschieden, dass eine Vereinbarung, durch die der Verbraucher verpflichtet ist, ein Entgelt dafür zu bezahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, unwirksam ist.

Denn nach § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB sei ein Unternehmen verpflichtet, dem Verbraucher mindestens eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit zu bieten.

Weder Visa Electro noch fluege.de MasterCard Gold seien nach Auffassung der OLG-Richter ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel, da sie für den Kunden im Vergleich zu anderen Zahlungsmitteln umständlicher seien.

Anmerkung Rechtsanwalt Köhn:
Das OLG Dresden hatte sich in der Entscheidung zwar nur im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage mit dem von Fluege.de praktizierten Vorgehen zu befassen. Durch die Feststellung des Gerichtes, dass das Vorgehen nicht nur wettbewerbswidrig sei sondern unwirksam, können sich aber auch betroffene Verbraucher darauf berufen und die von ihnen gezahlte Servicegebühr zurückfordern.

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